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Marco Buschmanns Engagement für Väter

Bisher spielt es für den Unterhalt kaum eine Rolle, wie oft sich ein Elternteil nach der Trennung ums Kind kümmert. Der Justizminister will das ändern

Kümmert sich auch: Ein Vater spielt seinem Kind etwas auf der Ukulele vor Foto: Sergei Anischenko/Westend/imago

Von Christian Rath

Trennungseltern, die sich stark an der Kinderbetreuung beteiligen, sollen bei der Unterhaltszahlung deutlich bessergestellt werden. Dies hatte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) letztes Wochenende angekündigt. Nun stellte er in einem Eckpunktepapier seine Vorhaben konkret vor. Danach können alle Elternteile profitieren, die zwischen 30 und 49 Prozent der Kinderbetreuung übernehmen. Vor allem Väter werden davon profitieren.

Das deutsche Unterhaltsrecht geht bisher nach einer Trennung der Eltern von einer klaren Rollenverteilung aus: Ein Elternteil betreut das Kind, der andere Elternteil bezahlt Unterhalt. Traditionell betreut die Mutter und der Vater zahlt.

Dieses Modell passt laut Buschmann nicht zu Konstellationen, in denen auch die Väter sich in erheblichem Maß an der Kindesbetreuung beteiligen wollen – zum Beispiel, weil sie sich schon vor der Trennung engagierten oder weil sie weniger Unterhalt zahlen wollen.

Bisher hatte das Betreuungsengagement der Trennungsväter überwiegend keine Auswirkungen auf ihre Unterhaltspflicht. Auch wenn der Vater sich zu 30 oder 40 Prozent an der Betreuung beteiligte, musste er vollen Unterhalt zahlen, da die Hauptverantwortung immer noch bei der Mutter liege, so der Bundesgerichtshof.

Nur bei einer 50/50-Aufteilung wird die Mitbetreuung bisher voll angerechnet. Dann kommt es für den Unterhalt nur noch auf die Einkommen der Elternteile an.

Buschmann schlägt nun vor, alle Trennungselternteile besserzustellen, die sich mit mindestens 30 und maximal 49 Prozent an der Kinderbetreuung beteiligen. Er spricht von einem „asymmetrischen Wechselmodell“. Die Kinder sind mal beim Vater, mal bei der Mutter, aber eben nicht völlig symmetrisch. Wie hoch der Anteil des asymmetrischen Wechselmodells an allen Trennungsfamilien ist, ist noch unbekannt, da die Schwelle von 30 Prozent in der Wissenschaft bisher keine Rolle spielte.

Für alle anderen Trennungsfamilien soll die Berechnung des Kindesunterhalts gleich bleiben. Das betrifft insbesondere die häufige Konstellation, dass ein Elternteil – meist der Vater – die Kinder jedes zweite Wochenende übernimmt. Er bleibt damit unter 30 Prozent Betreuungsleistung – selbst wenn noch eine hälftige Betreuung in der Ferienzeit unterstellt wird. Solche Väter müssten nach Buschmanns Modell weiter vollen Unterhalt bezahlen.

Der Anteil der Betreuungsleistung soll in der Regel nach der Anzahl der Übernachtungen bei einem Elternteil berechnet werden. Dieses Kriterium sei leicht zu handhaben und habe sich in der Praxis bereits bewährt, so das Ministerium. Nur wenn ein Elternteil ausschließlich tagsüber betreuen kann, müssten andere Kriterien gefunden werden.

Bei allen Trennungselternteilen, die zwischen 30 und 49 Prozent Kinderbetreuung leisten, sollen künftig pauschal 33 Prozent, also ein Drittel, Kinderbetreuungsanteil angerechnet werden. Diese schematische Gleichbehandlung unabhängig vom konkreten Prozentanteil soll ständigen Streit um kleine Prozentanteile vermeiden, so Buschmann.

Dies führt nun aber nicht dazu, dass Trennungsväter, die sich mehr als 30 Prozent an der Kinderbetreuung beteiligen, künftig ein Drittel weniger Unterhalt zahlen müssen. Denn in die Unterhaltsberechnung fließen viele Parameter ein, die in jeder Trennungsfamilie unterschiedlich sind. Große Bedeutung hat hier vor allem das jeweilige Einkommen der beiden Elternteile.

Ein Rechenbeispiel des Ministeriums geht von einer hauptbetreuenden Mutter mit einem Einkommen von 2.000 Euro und einem zu 40 Prozent mitbetreuenden Vater mit einem Einkommen von 4.000 Euro aus. Bei einem sechsjährigen Kind musste der Vater bisher 558 Euro Unterhalt zahlen. Nach Buschmanns Vorschlag wären es 427 Euro. Ersparnis: 111 Euro beziehungsweise 20 Prozent.

Welche Folgen für eine Familie die Änderung in der Praxis hätten, hängt jeweils von der bisherigen Aufteilung der Kinderbetreuung ab: Wenn sich der Vater schon bisher zu 30 bis 49 Prozent beteiligte, bekommt das Kind künftig weniger Unterhalt. Wenn die Mütter dies aus ihrem eigenem Einkommen ausgleichen, haben sie weniger Geld für sich zur Verfügung. Da Mütter nach einer Trennung ohnehin oft prekär leben, kann das sehr schmerzlich sein.

Wenn bisher jedoch kein asymmetrisches Wechselmodell praktiziert wurde, könnte die vorgeschlagene Neuregelung ein Anreiz für Väter sein, sich stärker zu engagieren. In diesen Fällen hätten die Frauen dann mehr Zeit als bisher, um zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Hier hätten also auch die hauptbetreuenden Mütter einen Vorteil.

Bisher handelt es sich nur um Eckpunkte, die Buschmann ausdrücklich zur Diskussion stellt. Eine Befassung von Bundesregierung oder Bundestag steht nicht unmittelbar bevor.