: Diskriminierung de jure
■ Verwaltungsgericht: Behinderte Kinder gehören auf die Sonderschule
Karlsruhe (dpa) – Behinderte Kinder haben in Baden-Württemberg keinen Anspruch auf gemeinsamen Unterricht mit Nichtbehinderten. Dies geht aus einer gestern bekanntgegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor. Darin wies das Gericht den Antrag behinderter Kinder und ihrer Eltern zurück, per einstweiliger Anordnung zum Beginn des Schuljahres 1996/97 den Unterricht in einer Heidelberger und einer Mannheimer Grundschulklasse zu ermöglichen.
Die geistig oder körperlich Behinderten hatten argumentiert, eine gemeinsame Ausbildung mit nichtbehinderten Kindern an Regelschulen sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht nur wünschenswert, sondern werde bereits mit großem Erfolg praktiziert. Diese Ansicht wurde vom Gericht zurückgewiesen. Der Anspruch auf „integrative Beschulung“ ergebe sich weder aus dem Schulgesetz noch aus den Grundrechten oder aus internationalen Regelungen. Dem Landesgesetzgeber stehe bei der Bereitstellung des Schulsystems das Schulorganisationsrecht und ein grundlegender bildungspolitischer Beurteilungsspielraum zu. Die Zuweisung „besonders förderungsbedürftiger Kinder“ zur Sonderschule verstoße auch nicht gegen das grundrechtliche Benachteiligungsverbot. Denn ein behindertes Kind erhalte in der Sonderschule eine an seine individuelle Förderungsbedürftigkeit angepaßte Ausbildung. (Az.: 3 K 1740/96)
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