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Die Kreditwirtschaft berät den Rechtsausschuß

■ Heute erste Lesung des „Gewinnaufspürungsgesetzes“ im Bundestag/ Ein Fall für den Gesundheitsausschuß

Berlin (taz) — Zur ersten Lesung wird heute auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Gewinnaufspürungsgesetz“) in den Bundestag eingebracht, der sich als Ergänzung zum Gesetzentwurf zur „Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Formen der organisierten Kriminalität“ begreift. Mit dem „Gewinnaufspürungsgesetz“ soll in Anlehnung an bereits bestehende EG-Richtlinien endlich auch in der Bundesrepublik die sogenannte Geldwäsche erschwert werden. So sieht der Kabinettsentwurf vor, daß Kredit- und Finanzinstitutionen bei Bareinzahlungen ab 30.000 Mark ohne Kontoberührung beziehungsweise ab 50.000 von bereits bekannten Bankkunden die Namen und Adressen der Einzahlenden identifizieren und aufzeichnen müssen. Außerdem sollen Banken und entsprechende Gewerbetreibende interne Sicherheitsmaßnahmen gegen die Gefahr treffen, als Geldwaschanlage mißbraucht zu werden. Gestern befaßte sich denn auch der Bundestags- Rechtsausschuß mit dem Gesetzentwurf des Kabinetts. Um die Ausschußmitglieder bei ihren Beratungen nicht alleine zu lassen, hat der Zentrale Kreditausschuß (ZKA), in dem die Verbände der Kreditwirtschaft zusammengeschlossen sind, dem parlamentarischen Gremium dazu seine fünfseitige „Position“ vorgelegt. Darin wird im wesentlichen den Ausschußmitgliedern geraten, nicht den Empfehlungen eines auch von Bundesrats-Ausschüssen formulierten Gesetzentwurfs zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu folgen. Denn darin werde zum Beispiel empfohlen, die Schwellenbeträge (30.000 beziehungsweise 50.000 Mark) zu senken. Außerdem würde im Bundesrat begrüßt, wenn die von den Kreditinstituten erhobenen Daten über verdächtige Transaktionen nicht nur zur Bekämpfung der Geldwäsche herangezogen werden. Gegen beide Anliegen wehrt sich der ZKA vehement. Die Ausschußempfehlungen des Bundesrates würden sich im ersten Fall als unpraktikabel und unangemessen erweisen; im zweiten Fall blieben datenrechtliche Anforderungen deutlich auf der Strecke. Eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Kundenposition, heißt es dazu in der Stellungnahme der Kreditwirtschaft, sei nur dann zu rechtfertigen, wenn der Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter bezweckt wird. Wenn die Regelungen des Regierungsentwurfs in dieser Hinsicht noch weiter aufgeweicht würden, wird gedroht, „könnten sich auch negative kapitalmarktpolitische Folgewirkungen ergeben“. Aller Voraussicht nach wird der Entwurf des „Gewinnaufspürungsgesetzes“ heute ohne weitere Beratung an die zuständigen Bundestagsausschüsse überwiesen. Unter anderem ist geplant, auch den Gesundheitsausschuß damit zu befassen. bg

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