: Die Green Card
Ab Dienstag können deutsche Arbeitsämter (und nur sie) drei Jahre lang Arbeitserlaubnisse für IT-Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten erteilen. Antragsberechtigt sind IT-Firmen und IT-Anwender. Innerhalb einer Woche sollen die Arbeitsämter über einen Antrag entscheiden. Mit der schriftlichen Zusicherung der Arbeitserlaubnis können die künftigen MitarbeiterInnen dann bei ihrem Konsulat oder ihrer Botschaft ein Visum beantragen.
Voraussetzung für eine Arbeitserlaubnis ist ein Hochschul-/Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie. Ansonsten muss nachgewiesen werden, dass ein Jahresgehalt von mindestens hunderttausend Mark vereinbart ist. Wer gerade in Deutschland einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im IT-Bereich absolviert hat, kann ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn die Bezahlung tarifgerecht erfolgt.
Die Arbeitserlaubnis gilt längstens für zunächst fünf Jahre bzw. die Dauer der ersten Beschäftigung. Die IT-Spezialisten können den Arbeitgeber wechseln und unabhängig von der Arbeitsmarktlage eine neue Arbeitserlaubnis erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist auf drei Jahre begrenzt und kann ebenfalls bis auf fünf Jahre verlängert werden.
Familienangehörige können sofort mitziehen oder später nachkommen, wenn die Voraussetzungen des Ausländergesetzes erfüllt sind. Bis sie in Deutschland arbeiten dürfen, müssen sie allerdings zwei Jahre warten.
Die Green Cards werden nach dem „Windhundverfahren“ verteilt. Der Schnellste sahnt ab. Eine zahlenmäßige Begrenzung für einzelne Firmen gibt es nicht. Wenn 10.000 IT-Leute da sind, werden Bundesregierung und Tarifpartner überprüfen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden.
Unternehmen können sich selbst ausländische IT-Fachkräfte suchen, brauchen aber die Zustimmung des Arbeitsamts dafür. Auch eine Arbeitsvermittlung durch Dritte ist mit gesonderter Erlaubnis möglich. Wer keine eigenen BewerberInnen hat, kann bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn Bewerber auswählen. Außerdem wird die Bundesanstalt für Arbeit eine Vermittlungsbörse einrichten, bei der Arbeitgeber Angebote veröffentlichen können.
Ausländische IT-Experten können ebenfalls über die ZAV einen Arbeitgeber suchen. Wer sich selbstständig machen will, braucht zwar keine Arbeitsgenehmigung, muss aber beantragen, dass die Beschränkung der Green-Card-Regelung aufgehoben wird. Auch ausländische Unternehmen in Deutschland können Green Cards beantragen. (Quelle: Merkblatt zur Green Card-Initiative im Internet unter www.media.nrw.de, unter dieser Adresse finden sich auch weitere Ansprechpartner.)
Weitere Schleichwege für IT-Kräfte auf den deutschen Arbeitsmarkt ergeben sich auf Grund der „Anwerbestoppausnahmeverordnung“ (ASAV). So können zu Einarbeitungszwecken Mitarbeiter, die im Ausland von einer deutschen Firma beschäftigt werden, bis zu einem Jahr geholt werden. Bis zu zwei Jahre können ausländische Firmen ihre Mitarbeiter nach Deutschland schicken, wenn sie einen Auftrag eines deutschen Unternehmens bearbeiten. Absolventen deutscher Universitäten können ebenfalls zwei Jahre praktische Erfahrungen in deutschen Firmen sammeln, wenn die Firma mitspielt und einen Praktikumsplan vorlegt. Drei Jahre können internationale Konzerne ihre Auslandsprojekte mit ausländischen Mitarbeitern vorbereiten. Bei besonderem öffentlichen Interesse können von den Landesarbeitsämtern und obersten Ausländerbehörden Ausnahmen von den Ausnahmen ermöglicht und Arbeitserlaubnisse für noch länger erteilt werden. (Quelle: Impulse Juni 2000, Greencard, Die 14 Schlupflöcher.)
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