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Der Knastrucksack

„Hammer mit Rucksack“ bezeichnet knastumgangssprachlich eine Freiheitsstrafe (Hammer) mit anschließender Maßregel (Rucksack).

Die Unterbringung in Sicherungsverwahrung (SV) ist eine der so genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung und ist in § 66 Strafgesetzbuch geregelt. Im Unterschied zur Strafe, deren Voraussetzung die Schuld des Täters ist, ist die SV eine präventive Maßnahme, die unabhängig von der Schuld des Täters diesen bessern oder vor ihm schützen soll. Sie ist daher auch bei Schuldunfähigkeit möglich und tritt bei Schuldfähigen neben die Strafe. Ziel der SV ist es, die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen.

Die SV setzt neben formellen Erfordernissen (das sind unter anderem bestimmte Vorstrafen) materiell voraus, dass es sich um einen so genannten Hangtäter handelt, der wegen seines Hangs zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten SV vollzogen, überprüft das Gericht automatisch vor dem Ende der Strafe, ob die SV noch erforderlich ist. Dafür ist entscheidend, ob die Gefährlichkeitsprognose noch zutrifft. Wird der Täter bei dieser Prüfung aufgrund seines Hangs als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft, muss das Gericht von nun an spätestens jedes zweite Jahr diese Prüfung erneut vornehmen.

In der Regel endet die SV nach zehn Jahren, es sei denn, von dem Täter geht nach Meinung des Gerichts aufgrund seines „Hangs“ die Gefahr schwerer seelischer oder körperlicher Schäden für die Opfer aus. Rechtlich besteht also die Möglichkeit einer lebenslangen SV.

Umstritten ist die Tatsache, dass die SV ähnlich der Strafe ausgestaltet ist (keine therapeutische Verpflichtung oder vollzugliche Privilegierung). Damit könnte die SV den verfassungsrechtlich in den Grundgesetzartikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 verankerten Schuldgrundsatz („Keine Strafe ohne Schuld“) unterlaufen.

Bedenklich auch, dass die von den Gerichten praktizierten Prognoseverfahren oft nicht haltbar scheinen: So wird beispielsweise bei der Einstufung als „Hangtäter“ überwiegend auf die Vorstrafen abgestellt. Eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht belegt aber, dass bei einer erfolgten Aussetzung der SV bei erneut straffällig gewordenen Tätern eine Abnahme in der Intensität der Kriminalität zu erkennen ist.

In der juristischen Literatur wird beinahe einheitlich gefordert, die SV nur noch dann anzuordnen, wenn eine Gefahr für die körperliche Integrität der Bevölkerung bestehe, also nicht bei Eigentums- und Vermögensdelikten (etwa Diebstahl, Betrug).

Im Zusammenhang mit Sexualstraftätern wird jedoch verstärkt die so genannte nachträgliche SV gefordert. Bei Tätern, die zum Beispiel erst während der Haft als gefährlich erscheinen, soll die SV auch während der Haft ausgesprochen werden können.

Eine bayerische Gesetzesinitiative in diesem Sinne lehnte der Bundesrat jedoch voriges Jahr aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ab. Derzeit überlegt der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP), die nachträgliche SV auf Landesebene einzuführen. ABIGAIL WEBER

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