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Der Ehrenkodex

Anlage zur Präambel:

1. Die Achtung vor der Wahrheit und vor dem Recht der Öffentlichkeit auf Wahrheit ist die erste Pflicht des Journalisten. (...)

3. Der Journalist berichtet nur in Übereinstimmung mit Tatsachen, deren Quellen ihm bekannt sind. Er wird weder wichtige Informationen unterdrücken, noch Dokumente verfälschen. (...)

5. Er wird sein Äußerstes tun, um solche veröffentlichten Informationen richtigzustellen, von denen sich herausgestellt hat, daß sie unrichtig sind. (...)

7. Als schwere Verstöße gegen die beruflichen Pflichten wird der Journalist die folgenden ansehen: Plagiat. Verleumdung. Üble Nachrede. Schmähungen und unbegründete Beschuldigungen. (...)

8. Jeder Journalist. der sich mit Recht so bezeichnen will, sieht es als seine Pflicht an, die oben genannten Prinzipien getreulich zu verfolgen (...)

§ 9 (3): Ein Ausschluß ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Prinzipien der Präambel nebst Anlage (...) gröblichst verstoßen hat.

Auszug aus der Satzung der LPK Hamburg e.V. vom 6. Juli 1998

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