: Darstellung verkürzt
Betr.: „Im Namen des Rose“, taz hamburg v. 7./8. 8.
Marco Carini schreibt in o. a. Artikel: „... dieses Gericht (hatte) im vergangenen Dezember entschieden, ein Voksentscheid sei mit einem – rechtlich folgenlosen – Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat gleichzusetzen und deshalb für diesen nicht verbindlich“. Diese Darstellung ist stark verkürzt. Der Antragstext von Volksbegehren und Volksabstimmung „Gesundheit ist keine Ware“ lautete auszugsweise: „Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Freie und Hansestadt Mehrheitseigentümerin des LBK ... bleibt.“ Diesen Text hat das Hamburger Verfassungsgericht als Ersuchen an den Senat gedeutet und damit eine Verbindlichkeit dieser Formulierung in Frage gestellt.
Die Volksbegehren „Unser-Wasser-Hamburg“ und „Bildung ist keine Ware“ haben bewusst auf eine solche Formulierung verzichtet. Sie sind von der Entscheidung des Hamburger Verfassungsgerichtes vom Dezember 2003 also überhaupt nicht betroffen. Zumal die Gerichtsentscheidung von verschiedenen Verfassungsrechtlern kritisiert wurde.
Nichtsdestotrotz gehen Gegner der Volksbegehren (Senatsvertreter und die ihnen nahe stehende Presse) durch die Stadt und stellen die Verbindlichkeit von Volksbegehren und Volksabstimmungen grundsätzlich in Frage. Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom Dezember die Stellung erfolgreicher Volksbegehren als Verfassungsorgan aber sogar noch bekräftigt.
Letztlich ist die Auseinandersetzung aber eine politische. Die Regierenden in Hamburg – gleich aus welcher Partei – müssen lernen, dass man nur auf Kosten des Machtverlustes gegen erfolgreiche Volksabstimmungen regieren kann. Jürgen Arnecke, Unser-Wasser-Hamburg