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Camping mit EC-Karte erlaubt

FRANKFURT/MAIN dpa ■ Ein Bankkunde handelt nicht grob fahrlässig, wenn er seine Eurocheque-Karte beim Campingurlaub im Wohnmobil zurücklässt. Dies sei ein „sozial adäquates Verhalten“, entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Ein Urlauber hatte seine EC-Karte nach Südfrankreich mitgenommen und bei einem Strandbesuch in einem Stiefel versteckt im Wohnmobil gelassen. Ein Dieb hatte mit der Karte 16.360 Euro abgehoben. Nachdem eine Versicherung ihm rund 10.000 Euro ersetzt hatte, verlangte der Urlauber von der Bank, die Belastung seines Kontos mit 6.000 Euro rückgängig zu machen. Die Bank weigerte sich, da der Urlauber ihrer Ansicht nach grob fahrlässig gehandelt hatte. Das OLG sah das anders: Die Bank konnte ihre Behauptung, der Kläger habe die Geheimzahl bei der Karte aufbewahrt, nicht beweisen. (Az.: 24 U 188/99)

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