: Bremer Bekenntnisschule klagt
Bundesverfassungsgericht AZ 6/99
Auf dem Terminkalender des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts steht für dieses Jahr die „Vorlage des Verwaltungsgerichts Bremen zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des bremischen Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht vom 3. Juli 1956 (GBl S. 77) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1989 (GBl S. 433) bei der Bemessung der von der Schülerzahl abhängigen Höhe der Privatschulförderung nur solche Schüler einer Ersatzschule berücksichtigt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben“