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Bohren im Bad

Eine MieterIn darf in Bad und WC bis zu 24 Dübel-Löcher in die Fliesen bohren. Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, daß VermieterInnen solche Verschlechterungen hinzunehmen hätten, die die MieterInnen für Handtuchhalter im Bad nicht vermeiden können. Die Anzahl der Bohrungen im Bad darf jedoch „das übliche Maß“ nicht überschreiten. Die LBS-Bausparkasse hat das Urteil aus 1986 jetzt ausgegraben und rät beunruhigten VermieterInnen, Seifenschalen selbst anzubringen und Nachbohrungen von Mieterseite ausdrücklich im Mietvertrag zu untersagen. (Landgericht Darmstadt, 24.10.86, Az. 17S11/86, NJW RR 1988, 80) taz

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