■ Mit Weinpanschern auf du und du: Bleibendes Geständnis
Karlsruhe (AP/dpa) – Der Prozeß um den Glykolskandal beim Weinkonzern Pieroth muß neu aufgerollt werden. Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob gestern die Freisprüche gegen sechs leitende Mitarbeiter des Unternehmens, darunter zwei Mitglieder der Eigentümerfamilie, auf. Zwei Geständnisse, die das Landgericht Koblenz beim ersten Verfahren nicht berücksichtigt habe, müßten Eingang in das Urteil finden, so die Karlsruher Richter. Deshalb muß jetzt in Koblenz neu verhandelt werden. Die Manager waren vom Landgericht Bad Kreuznach am 11. Mai 1994 vom Vorwurf freigesprochen worden, zwischen 1978 und 1985 rund 9 Millionen Liter deutschen Qualitätswein illegal mit ausländischen Weinen verschnitten zu haben. Die verwendeten österreichischen Weine hatten das FrostschutzmittelGlykol enthalten, um sie süßer zu machen.
Das Landgericht hatte eines der Geständnisse für nicht verwertbar erklärt, weil es in der Untersuchungshaft abgelegt worden war und die Voraussetzungen für die Verhängung der Haft angeblich nicht gegeben waren. Aus diesen Umständen lasse sich jedoch kein Verwertungsverbot ableiten, meinte der Bundesgerichtshof. Gestanden bleibt gestanden. Schließlich sei der Manager nicht in Untersuchungshaft genommen worden, um das Geständnis zu erzwingen. Auch das andere Geständnis, das die Koblenzer Richter für unglaubwürdig erklärt hatten, könne man so einfach nicht aus dem Verkehr ziehen, urteilte man in Karlsruhe und gab damit der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach recht, die gegen die Freisprüche Berufung eingelegt hatte.
Durch das Verschneiden deutscher Qualitätsweine mit vornehmlich österreichischen Weinen war bei Pieroth nach Ansicht der Ermittler in rund 4,9 Millionen Liter der Rebsäfte das Frostschutzmittel Glykol gelangt. Die Staatsanwaltschaft sah in den Praktiken des Unternehmens Betrug an den unwissenden Kunden. Der Glykolskandal hat die deutsche Weinbranche Mitte der 80er Jahre schwer erschüttert. Die Anwälte der Angeklagten kündigten inzwischen Verfassungsbeschwerde an und beklagten eine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit. (AZ.: BGH 2 StR 758/94)
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