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Archiv-Artikel

Billigpreise verbindlich

OLG Bamberg urteilt, dass Sonderangebote im Werbe-Prospekt für angegebenen Zeitraum gelten müssen

BAMBERG dpa ■ Wer mit Billigpreisen wirbt, muss auch die billige Ware anbieten. Sonderangebote müssen nach einem Gerichtsurteil mindestens für den in Werbeprospekten angegebenen Zeitraum verbindlich gelten. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Elektronikmarkt in der Region Coburg in einem Prospekt mit Aktionspreisen für Computerzubehör geworben. Obwohl die Preise mit einer „Tiefpreis-Garantie“ für zwei Wochen versehen waren, hatten Testkäufer schon drei Tage nach Erhalt des Prospekts einen höheren Preis an der Ware entdeckt.

In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt bereits zuvor entschieden, dass ein Händler nicht mit Preissenkungen werben darf, wenn er die Waren zuvor gar nicht teurer angeboten hat. (Az.: 3 U 196/02OLG Bamberg; 13 U 198/00 OLG Frankfurt)