: Bienenstichurteil
betr.: „Die Tränen der Kassiererin“, taz vom 25. 2. 09
Das Bundesarbeitsgericht hat spätestens mit seinem Bienenstichurteil vom 17. April 1984 Maßstäbe gesetzt, die jeder Arbeitsrechtler verinnerlicht hat. Seinerzeit ging es um die Kündigung einer hungrigen Arbeitnehmerin, die ein Stück Bienenstichkuchen verzehrt hatte, der der Arbeitgeberin, einer Warenhausgesellschaft, gehörte.
Als Jurist halte ich eine „Ferndiagnose“ ohne Aktenkenntnis zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts für eher unprofessionell. Daher kommentiere ich das Urteil nicht weiter. Folgende allgemeine Anmerkungen möchte ich dazu machen: Wie man hört, gab es einen gewerkschaftlichen Hintergrund. Leider muss ich in meiner Praxis häufig erleben, dass Arbeitnehmer, die sich gewerkschaftlich und/oder als Betriebsrat für Kollegen einsetzen, von Arbeitgeberseite auch hinsichtlich der Qualität ihrer Arbeit ganz besonders überwacht werden. Wer sich ständig überwacht fühlt, macht Fehler. Diese werden dann wieder benutzt, um sie abzumahnen oder andere Konsequenzen zu ziehen oder anzudrohen. Auf diese Weise wird ein Fehler-/Abmahnungskreislauf eingeleitet. Ich habe schon öfter miterlebt, dass solche Situationen Betroffene krank gemacht haben.
Der Prozessbevollmächtigte eines bekannten Bremer Unternehmens, dem ich vorgeworfen hatte, gezielt in dieser Weise auf Arbeitnehmer einzuwirken, erwiderte darauf lächelnd im Gerichtsflur „Na und? Das weiß doch jeder, dass das so ist“, um anschließend im Gerichtssaal heftig zu bestreiten, dass das von ihm vertretene Unternehmen sich so verhalte. RALF-CARSTEN BONKOWSKI, Bremen