Dokumentation: Betr.: Brechmittel
■ Stellungnahmen aus der Justiz
Zur Verhältnismäßigkeit der Brechmittelvergabe (vgl. S. 21) entschied die Staatsanwaltschaft Hamburg in einer Verfügung vom 12.10.1994:
„Im Bereich des Jugendstrafrechts hat dieser Täterkreis mit keinerlei Bestrafung zu rechnen, während die Erwachsenen-Dealer im Falle des Handeltreibens mit Kleinstmengen bis zu einem Gramm in der Regel mit einer Bestrafung von ca. 30-50 Tagessätzen rechnen müssen. In Anbetracht dieser geringen Straferwartung scheint die Verabreichung von Ipecacuaña und das damit verbundene Gesundheitsrisiko außer Verhältnis zum angestrebten Ermittlungszweck zu stehen.“
Justizsenator Henning Scherf hat am 16.3.1995 in einer „Mitteilung des Senats“ öffentlich darauf hingewiesen, daß die Haltung der Gesundheitssenatorin folgende ist: „Mir wurde inzwischen mitgeteilt, daß die Polizei die Verabreichung von Brechmitteln auch nur bei der Vermutung eines Verschluckens verwendet. Die medizinischen Folgen dieser Behandlung rechtfertigen in diesem Fall eine solche Maßnahme jedoch keinesfalls.“ Die Maßnahme mache auch medizinisch „nur Sinn, wenn die Polizei das Verschlucken beobachtet hat. Andernfalls sollte sie im Rahmen der Risikoabwägung ... unterbleiben. (...) Eine verdachtsmäßige oder routinemäßige Verabreichung des Brechmittels ist aufgrund der extrem unangenehmen Nebenwirkungen einerseits medizinisch nicht zu rechtfertigen und sollte andererseits grundsätzlich aus ärztlich-ethischen Gründen unterbleiben.“
Gegenüber der Ärzte-Zeitung hat der Leiter des Bremer Instituts für Rechtsmedizin, Dr. Birkholz, im Juni 1995 erklärt, eine zwangsweise Einführung des Brechmittels durch eine Nasensonde dürfe nur unter strenger medizinischer Kontrolle passieren. Ohne gleichzeitige Röntgenkontrolle, so Birkholz wörtlich, „würde ich es nicht verantworten.“
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