: Beruflicher Abstieg statt Frührente
Kassel (ap) - Bevor sie vorzeitige Rente in Anspruch nehmen können, müssen Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufriedengeben. Zumutbar seien im Einzelfall alle den verbliebenen gesundheitlichen Kräften sowie den beruflichen Kenntnissen entsprechenden Arbeiten. Dazu könnten auch berufsfremde Tätigkeiten gehören, die von dem bisherigen Beruf nicht zu weit entfernt seien. Das könne auch ein Abstieg in die nächstniedrigere Gruppe sein. Deshalb könne ein Facharbeiter auch auf bestimmte angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. (Az.: Bundessozialgericht 4 RJ 73/84)
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