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Berichtigung -betr.: "Zeugen im 129a-Prozeß unerwünscht", taz vom 12.2.1987, S. 4

Im Bericht zum RadiAktiv–Prozeß in der gestrigen Ausgabe hieß es in der Überschrift, daß es sich um einen „129 a–Prozeß“ handelt. Sicher kann man bei der Vielzahl restriktiver Gesetze, die seit der Wende erlassen worden sind, schon mal den Überblick verlieren. Sorry. Angeklagt sind die Redakteure von RadiAktiv nach § 90 a StGB - „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ und § 111 StGB - „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“.

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