: Bei zweitem Praktikum keine Waisenrente
Kassel (ap) - Jugendliche können für ein zweites Praktikum vor der eigentlichen Berufsausbildung keine Fortzahlung der Waisenrente aus der Sozialversicherung der verstorbenen Eltern verlangen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel auch dann, wenn mit diesem Praktikum die Zeit zwischen Schulabschluß und Ausbildungsbeginn überbrückt werden soll. (Az.: Bundessozialgericht 4RA 38/89).
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