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Archiv-Artikel

BGH: Werbung für Sex ist voll okay

KARLSRUHE Reuters ■ Prostituierte dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Zeitungen grundsätzlich für ihre Dienste werben. Prostitutionsgeschäfte seien seit 2002 nicht mehr sittenwidrig und damit nicht mehr verboten, meint das Gericht. Gegen die Werbung für Sex gegen Geld sei daher generell nichts einzuwenden. Eine Ausnahme sei nur bei grob anstößigen und damit den Jugendschutz gefährdenden Anzeigen zu machen. Sie seien verboten. Das Gericht wies die Klage eines Barbesitzers gegen verschiedene Zeitungen ab. Er sah sich durch die Kontaktanzeigen Prostituierter wettbewerbsrechtlich benachteiligt. (Az.: I ZR 231/03)