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BAG schränkt Arbeitslosengeld für Türken und Jugoslawen ein

Kassel (ap) - Türkische und jugoslawische Staatsangehörige benötigen für die Tätigkeit in der Bundesrepublik weiterhin eine besondere Arbeitserlaubnis, Der siebte Senat des Bundessozialgerichts (BAG) in Kassel hat in mehreren Prozessen ferner entschieden, der Besitz dieser Arbeitserlaubnis sei nicht generell Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Ergebe sich nach einer längeren Zeit der Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, daß sich für den ausländischen Arbeitnehmer keine Beschäftigung finden läßt, für die eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, so fehlten von da an auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Um das festzustellen, müßten die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes in der Regel ein Jahr gedauert haben. Dann gelte der Arbeitsmarkt für den Ausländer in deutschland als verschlossen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht unter anderem im Prozeß eines türkischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Berufsabschluß verfügt und wegen seiner mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache vom Arbeitsamt auch nicht als Hilfsarbeiter vermittelt werden konnte. Zur abschließenden Entscheidung in Einzelfällen wurden die Prozesse vom BAG sämtlich an das Landessozialgericht von NRW in Essen zurückverwiesen. (Aktenzeichen: Bundessozialgericht VII RAr 20/85 sowie 47/85).

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