Miethai & Co.: Auszug
■ Schönheitsreparaturen Von Jürgen Twisselmann
Beim Auszug aus einer Wohnung gibt es oft Ärger, weil der Vermieter noch Geld für Renovierungsarbeiten verlangt. Ob eine Verpflichtung hierzu überhaupt besteht, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Am verbreitetsten ist in Hamburg die Regelung, daß nach einem Fristenplan regelmäßig zu renovieren ist: Bad und Küche alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre und die übrigen Räume wie zum Beispiel Abstellkammern alle sieben Jahre. Sind bei Auszug die Fristen noch nicht rum und hat es keine über die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden gegeben, dann müssen die MieterInnen auch keine Arbeiten ausführen. Wer also nach zwei Jahren schon wieder aus der Wohnung auszieht, ist mit einer solchen Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht verpflichtet.
Keine Rolle spielt entgegen dem Rechtsgefühl übrigens, ob die Wohnung bei Anmietung frisch renoviert oder renovierungsbedürftig war. In beiden Fällen richtet sich die Frage der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen allein nach dem Fristenplan. Vor Ablauf muß nichts gemacht werden, aber der unrenovierte Zustand der Wohnung schützt auch nicht davor, daß beim Auszug gegebenenfalls vollständig zu renovieren ist.
Wenn die Fristen abgelaufen sind, kann es passieren, daß die Wohnung in besserem Zustand zurückgegeben wird, als man sie erhalten hat.
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