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Ausschüsse gestärkt

■ Das Bundesverfassungsgericht definierte die Rechte von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen /Konsequenz für U–Boot–Ausschuß

Karlsruhe (ap) -Die Rechte von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) definiert. Die Richter legten in zwei am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen fest, daß sich unter bestimmten Voraussetzungen auch private Unternehmen eine Druchleuchtung gefallen lassen müssen. Andererseits zogen sie dabei Grenzen für die Beschlagnahme von Unterlagen. Und sie bestätigten das Recht von Untersuchungsausschüssen, notfalls auch Beugehaft zu verhängen. Der Bonner U–Boot–Ausschuß beschloß bereits den der illegalen Ausfuhr von U–Boot–Bauplänen beschuldigten Firmen Howaldtwerke–Deutsche Werft (HDW) und Ingenieurkontor Lübeck (IKL) das Urteil zuzusenden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte sich formell mit der Untersuchung des Bundestages zu befassen, die den gewerkschaftseigenen Konzern Neue Heimat betraf. Die Richter wiesen im einzelnen Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlagnahme von Aufsichtsratsprotokollen der Beteiligungsgesellschaft für Gemeinwirtschaft (BGAG) zugunsten des Neue– Heimat–Untersuchungsausschusses des Bundestags im wesentlichen zurück. Gleichzeitig erklärten sie die Beschwerde des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der BGAG, Alfons Lappas, gegen die Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung von Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß für unbegründet. Der zweite Senat erklärte in sogenannten Leitsätzen: „Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs U die aufgrund gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls in soweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht.“ Untersuchungsausschüsse des Bundestages, deren Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke benannt würden, „besitzen die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen“. Im nächsten Leitsatz wird das Recht der Ausschüsse definiert, „unter Beachtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Beschlagnahmen gegenüber Privaten bei dem zuständigen Gericht zu beantragen“. (Az.: 2 BvR 1178/86 Aufsichtsratsprotokolle und 2 BvR 1165/86 Lappas)

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