: Aufgepaßt beim Arbeitsamt!
Kassel (ap) - Das Arbeitsamt kann Arbeitslose jederzeit zur Vermittlung einer Stelle vorladen. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, daß das Amt Zahlungen an Leistungsempfänger sperren darf, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigern, auf Vorladung zu erscheinen. Für eine ärztliche Untersuchung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitslosen auf Verlangen des Arbeitsamts gibt es dem Gericht zufolge jedoch keine Rechtsgrundlage im Arbeitsförderungsgesetz (AZ 7 RAr 17/86).
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