in kürze PROZESSKOSTENHILFE: Auch später Anspruch
Wenn ein Prozessbeteiligter verspätet seine Bedürftigkeit nachweist, hat er trotzdem Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Neue Tatsachen müssten jederzeit berücksichtigt werden, so das OLG Koblenz. Entscheidend sei die wirtschaftliche Lage des Betroffenen (Az.: 5 W 61/02). (dpa)
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