: Auch Vermieter müssen renovieren
taz ■ Mieter sind trotz ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag nicht immer für Schönheitsreparaturen verantwortlich. Bei zu kurzen Fristen greift die gesetzliche Regelung, nach der Renovierungen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gehören. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Berlin die in einem Formularvertrag vorgesehenen Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre und in Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre als zu kurz angesehen. Die Klausel wurde für unzulässig erklärt.