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Asylanspruch bei Nachfluchtgründen

Berlin (dpa/taz) - Ausländer, die erst durch politische Aktivitäten in der Bundesrepublik einen Anlaß für eine eventuelle Verfolgung in ihrem Heimatland schaffen, haben dennoch einen Anspruch auf politisches Asyl. Dies entschied gestern der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall eines jugoslawischen Asylbewerbers. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach damit einer Entscheidung des baden– württembergischen Verwaltungsgerichtshofes, der dem Jugoslawen vorgeworfen hatte, durch provokative Handlungen in der Bundesrepublik seine politische Verfolgung heraufbeschworen und damit das Asylrecht mißbraucht zu haben. Der Jugoslawe war aus Angst vor einer Gefängnisstrafe in die Bundesrepublik geflüchtet, hatte aber nach Meinung der Gerichte keine stichhaltigen Gründe für eine drohende politische Verfolgung angeben können. Erst später habe er dann mit seinem Beitritt in eine Kroatische Exilorganisation und eine Sprühaktion vor dem jugoslawischen Konsulat Gründe für eine Verfolgung geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jetzt jedoch, daß dieses von den Baden–Württemberger Richtern gerügte „mißbräuliche Asylverlangen“ keine Grundlage im Grundgesetz habe. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, eine entsprechende Schranke in das Asylrecht einzuführen. Das könne, wenn er es wolle, nur der Gesetzgeber tun. In den Entwürfen der Koalitionsparteien für eine Verschärfung des Asylverfahrensgesetzes ist ein Passus über den Ausschluß eben solcher Nachfluchtgründe enthalten. (AZ BVwerg 9 C 28.85)

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