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: Rauchende Mieter

Die Frage, ob und wo geraucht werden darf, erhitzt in vieler Hinsicht die Gemüter. Im Verhältnis Mieter / Vermieter hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen des Themas angenommen (Urteile vom 28.6.2006, VIII ZR 124/05 u. 5. März 2008, VIII ZR 37/07). In beiden Fällen hatte der Mieter stark geraucht, eine Neutapezierung bzw. ein Neuanstrich war aufgrund der Vergilbung schon nach kurzer Mietzeit nötig.

Der Bundesgerichthof betonte, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Exzessives Rauchen könne aber Schadensersatzansprüche des Vermieters auslösen. Die bestehen aber nur dann, wenn sich die Verschlechterungen der Wohnung durch das Rauchen nicht mehr durch Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Streichen) beseitigen lassen. Im konkreten Fall war es ausreichend, Tapeten und Anstrich zu erneuern. Einen Schadensersatzanspruch des Vermieters lehnte das Gericht daher ab, obwohl die Renovierung aufgrund der Vergilbung viel früher nötig gewesen war als üblich.

Hintergrund beider Urteile waren unwirksame Renovierungsklauseln in den jeweiligen Mietverträgen. Trägt aber der Mieter die Renovierungspflicht, so kann eine Vergilbung der Wände durch Rauchen dazu führen, dass er auch nach kurzer Mietzeit renovieren muss. Dass die vertraglichen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, spielt dann keine Rolle. Alle, die betroffen sind, sollten sich daher gut informieren, bevor sie zu viel oder auch zu wenig renovieren.

EVE RAATSCHEN

EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40