Geltendes Parteienrecht

betr.: „SPD hat erneut gefeiert“, taz vom 29. 3. 03

Im Artikel wird der Eindruck erweckt, die SPD habe im Rahmen eines „Unternehmer-Essens“ Spenden erhalten und sich die Veranstaltung parteigesetzwidrig von einem landeseigenen Betrieb sponsern lassen. Diese Darstellung geht unter zwei Gesichtspunkten fehl:

1. Die Annahme von Spenden von Unternehmen, die zu mehr als 25 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand stehen, ist in der Tat im neuen Parteiengesetz verboten, es gilt in dieser Form seit dem 1. 7. 2002.

2. Aber selbst nach dem neuen PartG wäre das Essen kein Fall für die Bundestagsverwaltung. Das Essen fand auf private Initiative hin statt. Somit kann die Begleichung der Rechnung für dieses Essen durch eine Privatperson oder ein Unternehmen – sei es auch in öffentlicher Hand – nicht als Spende, Sponsoring oder als sonst wie zu verbuchende Leistung an die SPD gewertet werden.

Wenn CDU und FDP jetzt fordern, dass die SPD ihre Wahlkampffinanzierung oder gar alle Spenden ab 2000 öffentlich machen solle und gar der Vorwurf angehängt wird, die SPD habe ihre Aktivitäten von Staatsbetrieben finanzieren lassen, zeugt dies nur von tiefem Unverständnis der Akteure für geltendes Parteienrecht.

RALF WIELAND

Landesgeschäftsführer der SPD Landesverband Berlin