Urteil: Bereitschaft ist Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht bestätigt EuGH: Sobald Ärzte in der Klinik sind, arbeiten sie

ERFURT afp ■ Staatliche Kliniken und Rettungsleitstellen müssen ihre Schichtpläne neu organisieren, denn Bereitschaftsdienste gelten dort als Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte gestern in Erfurt, ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei von den öffentlichen Arbeitgebern unmittelbar anzuwenden. Die Auswirkungen für die Mehrkosten im Gesundheitswesen blieben noch offen. Die Arbeitnehmer könnten nicht automatisch mehr Geld verlangen, hieß es. Die konkrete Klage auf zusätzliche Vergütung wies das BAG ab (Az: 6 AZR 114/02).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte im Oktober 2000 zu Ärzten in Spanien entschieden, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, wenn sich die Ärzte hierfür im Krankenhaus aufhalten müssen. Das BAG bekräftigte nun, dass dieses Urteil auf Deutschland übertragbar ist. Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie von 1993 begrenze die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaften auf 48 Stunden.

Neben Rettungsdienstlern müssen vor allem die deutschen Klinikärzte nach ihrem regulären Tagdienst häufig noch einen Bereitschaftsdienst leisten. Laut der Ärzteorganisation Marburger Bund sind 80-Stunden-Wochen und Einsätze von „über 30 Stunden am Stück“ nicht selten.