in kürze DACHRINNENREINIGUNG
: Mieter müssen zahlen

Hausbesitzer haben laut Bundesgerichtshof (BGH) das Recht, auch die Kosten einer Dachrinnenreinigung als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umzulegen. Voraussetzung hierfür sei, das im Mietvertrag die Umlage vorher aufgeführt und vereinbart werde, so ein gestern veröffentlichtes Urteil (Az. VIII ZR 167/03 – 7.04.04). (dpa)