Böser, böser Bikram

Der Yoga-Guru Bikram Choudhury will sein Yoga ganz für sich allein: Wer nach seiner Methode übt, soll bezahlen

Beim Yoga schwitzen darf man nur noch, wenn Bikram Choudhury es erlaubt. Denn dieser Herr beansprucht die Urheberrechte für „sein“ Bikram-Yoga – 26 Übungen, die am Stück in einem 40 Grad heißen Raum geturnt werden. Andere sollen nur noch mit seinem Segen – und preisintensiver Lizenz – die Bikram-Sequenz lehren dürfen. Das gilt auch für Ableitungen daraus oder Zusätze zur Übungsfolge. Für jeden Verstoß wollen Bikram und seine fünf Anwälte 150.000 Dollar eintreiben.

Die Yogis sind sauer. Verbiegen dürfen soll sich jeder wie er möchte. Und nicht Bikram Choudhury hat Yoga erfunden, sondern die Inder. In den USA klagt die Non-Profit-Organisation „Open Source Yoga Unity“ deshalb gegen seine Inanspruchnahme, nachdem er rund 100 Yoga-Schulen schriftlich abgemahnt hatte. Darf der Bikram das? Das Trachten nach materiellem Reichtum ist ja gerade in Yogi-Kreisen wenig angesagt. Erklärter Grundsatz der Bewegung ist vielmehr selbstlose Hingabe. Aber egal wie spirituell, moderne Praktizierende müssen sich wohl ebenso mit „Business“ auseinander setzen. Schließlich ist auch Yoga längst zum dicken Geschäft geworden.

Bikram Choudhury, „Yoga-Meister von Beverly Hills“ genannt, besitzt weltweit über 1.000 Studios. Auch in Deutschland unterrichten Bikram-Schüler mit eigenen Schulen in Erlangen, Hamburg und Berlin. Choudhury will mit seinen Marken „Bikrams’s Yoga College of India“ und „Bikram’s Yoga“ die „Reinheit der Lehre“ schützen und erhebt nach eigenen Aussagen nur Anspruch auf den Ablauf der Stunden und die Übungsabfolge, nicht aber auf die Körperhaltungen selbst.

Laut deutschem Urheberrecht ist der Urheber eines Werks dessen Schöpfer. Erfunden habe Herr Choudhury hier aber nichts, glaubt auch Stefan Müller-Römer, Kölner Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sportrecht. Ein ähnliches Vorgehen wäre seiner Meinung nach in Deutschland schwer möglich. „Bei sportlichen Darbietungen fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung“, so Müller-Römer. „Und der organisierte Sport in Deutschland hat ein uneingeschränkt hohes Interesse daran, dass die verschiedensten Sportarten ausgeführt werden.“ Dass Yoga und Karate allgemeine Begriffe und nicht monopolisierbar sind, entschied auch schon ein US-Bundesgericht und beendete einen ähnlichen Streit um das Hollywood-Training „Pilates“ mit diesem Argument. JULIANE GRINGER