Demorecht entschärft

Per Eilbeschluss stutzt das Bundesverfassungsgericht die verschärften Regeln des bayrischen Versammlungsrechts

FREIBURG taz ■ Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des bayerischen Versammlungsgesetzes vorläufig außer Kraft gesetzt. Mit einer einstweiligen Anordnung reagierten die Richter auf eine Klage der bayerischen Opposition. Die Polizei darf Filmaufnahmen von friedlichen Demonstrationen bis auf Weiteres nicht mehr speichern.

Seit der Föderalismusreform von 2006 können die Bundesländer eigene Versammlungsgesetze beschließen. Bayern war das erste Bundesland, das die neue Befugnis für eine umfassende Verschärfung nutzte. Hiergegen klagten 13 bayerische Organisationen, unter anderem DGB, SPD, Grüne und – vor ihrem Regierungseintritt – die FDP. Sie halten die Reform in Gänze für verfassungswidrig, weil sie auf „bürokratische Gängelung“ und Einschüchterung der Bürger abziele.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag noch nicht über die Klage entschieden, deren Ausgang als „offen“ bezeichnet wurde. Per Eilbeschluss wurde jetzt nur bestimmt, was bis zum endgültigen Urteil gilt.

So darf Bayern keine Bußgelder mehr verhängen, wenn ein Demoveranstalter nicht vorab die Namen aller Ordner mitteilt. Auch Demonstranten, deren „äußeres Erscheinungsbild den Eindruck von Gewaltbereitschaft“ vermittelt, drohen vorerst keine Bußgelder bis 3.000 Euro.

Allerdings bleiben die entsprechenden Ge- und Verbote in Kraft. Die bayerische Polizei kann also das Verbot militanter Kleidung im Einzelfall durchaus durchsetzen und im Extremfall sogar eine widerspenstige Demonstration auflösen. Die Polizei muss nur die gesetzliche Pflicht im Einzelfall per Verwaltungsakt konkretisieren. Bußgelder sahen die Verfassungsrichter dagegen als problematisch an, weil sie ohne weitere Vorwarnung verhängt werden können. Dadurch drohe den Veranstaltern und Teilnehmern ein schwer zu kalkulierendes Risiko, das zur Einschüchterung führe.

Beschränkungen ordnete das Gericht auch für das Filmen von Demonstrationen an. Das neue Gesetz ließ solche Aufnahmen zur Lenkung von Polizeieinsätzen zu. Außerdem durften die Aufnahmen für die taktische Auswertung der Einsätze gespeichert werden. In dieser „anlasslosen Datenbevorratung“ sahen die Richter „gravierende“ Nachteile, weil die zeitlich unbegrenzte Speicherung von Bildern einen „Einschüchterungseffekt“ haben könne. Auch bei Übersichtsaufnahmen können mit heutiger Technik einzelne Teilnehmer identifiziert werden.

Bis zum endgültigen Urteil darf die bayerische Polizei deshalb bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gar nicht mehr filmen. Bei Kundgebungen unter freiem Himmel darf sie nur Kameras einsetzen, wenn die Versammlung „unübersichtlich“ ist. Speichern darf sie diese Übersichtsaufnahmen nur, wenn von der Kundgebung „erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Und auch dann sind die Aufnahmen rechtstreuer Personen spätestens nach zwei Monaten zu löschen. Wann das endgültige Urteil des Verfassungsgerichts folgt, ist noch unklar.

CHRISTIAN RATH

meinung und diskussion SEITE 11