Hausmeister als Nebenkosten

Ein Vermieter forderte die Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung, was die Mieter zumindest hinsichtlich des Postens „Hausmeister“ verweigerten: Der Hausmeister war neben seiner Tätigkeit auch mit Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betraut. Die Umlage dieser Kosten sind jedoch nicht mit der 2. Berechnungsverordnung vereinbar, worin die zulässigerweise umlagefähigen Nebenkosten aufgelistet sind. Der Vermieter konnte keine Kostenschätzung und Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten vorlegen. Der Richter strich daraufhin die Hausmeisterkosten aus der Abrechnung komplett (AG Köln, Urteil v. 21.2.02, Az. 222 C 466/01).