Erweiterter Schutz vor Eigenbedarf

KARLSRUHE dpa ■ Der besondere Kündigungsschutz für Mieter in Eigentumswohnungen gilt auch für deren Angehörige, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet wurde. Der Vermieter darf frühestens nach drei Jahren eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, in Gebieten mit großer Wohnungsnot nach bis zu zehn Jahren. Mit seinem Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Frau Recht, die in der Berliner Mietwohnung ihrer Eltern lebte. 1983 waren die Räume in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter 1985 blieb die Frau in der Wohnung. Nach dem Verkauf Mitte der 90er-Jahre kündigte der neue Eigentümer, weil er die Wohnung für seine Töchter benötige. Auf eine Sperrfrist könne sich die Mieterin nicht berufen, weil zur Zeit der Umwandlung ihre Mutter Mieterin gewesen sei. Dem folgte der BGH nicht. (Az: VIII ZR 26/03)