Die Einweisung

Zwangsweise untergebracht werden darf nur, wer sich selbst oder andere lebensbedrohlich gefährdet. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Zwangseinweisung kann durch den sozialpsychiatrischen Dienst, vom Staat eingesetzte Betreuer und die Polizei eingeleitet werden. Diese wird alarmiert, wenn sich ein Mensch auffällig verhält. Wie groß die Gefährdung ist, die von ihm ausgeht, ist Interpretationssache der Beamten. Ein Psychiater entscheidet dann, ob der Betroffene für die nächsten Stunden in der Klinik bleiben muss. Ein Richter entscheidet per Anhörung, was über 24 Stunden hinausgeht. Wann er hinzugezogen werden muss, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Was bedeutet, dass eine Medikation – auch gegen den Willen des Betroffenen – schon vor Eintreffen des Richters erfolgt sein kann. Um das Selbstbestimmungsrecht im Fall einer psychischen Erkrankung zu stärken, sollte eine Vorsorgevollmacht hinterlegt werden. Sie ist von der Justizministerkonferenz als einziges wirksames Instrument genannt, um die Persönlichkeitsrechte umfassend zu sichern.SABINE HENSSEN

Infos: www.vo-vo.de