Urteile

Weniger Wohnung. Im Mietvertrag wurde die Wohnungsgröße mit einer Fläche von „zirka 125 Quadratmeter“ bezeichnet. Der Mieter maß nach und stellte fest, dass die tatsächliche Fläche um sieben Prozent darunter lag. Darauf minderte er die Miete um diesen Anteil. Der Vermieter beharrte auf der vollen Miete. Das Gericht urteilte, der Mieter habe die Miete in ungeminderter Höhe zu zahlen. Es handele sich nicht um eine erhebliche Flächendifferenz, damit liege kein Mietmangel vor, der zur Minderung berechtige. Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei nicht beeinträchtigt. Die Zirka-Angabe sei keine Zusicherung, sondern eine Annäherung an die vermietete Fläche (LG Berlin, Urteil v. 1. 11. 02, Az. 64 S 433/01).  ALO
Minderung verwirkt. Ein Mieter minderte wegen eines Wohnungsmangels die Miete. Er behauptete, der Mangel bestehe bereits seit längerer Zeit. Gleichwohl zahlte er nachweislich der Aufstellung durch den Vermieter monatelang die volle Mietsumme weiter, ohne die Minderung frühzeitig geltend zu machen. Der Vermieter klagte auf die Weiterzahlung der vollen Miete ohne Minderung. Der Richter gab dem Ansinnen statt und entschied, das Minderungsrecht des Mieters sei verwirkt, wenn er drei bis sechs Monate lang die volle Miete ohne weiteren Vorbehalt zahle (AG Tiergarten, Az. 5 C 353/02). ALO
Sexshop beeinträchtigt Verkehrswert. In einer Wohnungseigentumsanlage wollte einer der Teileigentümer in Gewerberäumen einen Sexshop betreiben, was die Baubehörden zuließen. Andere Wohnungseigentümer sahen darin ihre Interessen beeinträchtigt und verhinderten dies per Kammergerichtsbeschluss. Der Sexshop-Betreiber in spe rief den Berliner Verfassungsgerichtshof an – und unterlag. Die Nutzung als Sexshop sei eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzer und könne sich zudem negativ auf den Verkehrswert der übrigen Wohnungen auswirken (BerlVerfGH, Beschluss vom 6. 12. 02, Az. 188/01).  ALO