in kürze SCHÖNHEITSREPARATUREN
: Schnelle Verjährung

Vermieter müssen sich sputen, wenn sie beim Mieterauszug Mängel an der Wohnung feststellen und auf den Kosten dafür nicht sitzen bleiben wollen. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe, so der BGH (AZ: VIII ZR 114/04). (afp)