Betreutes Wählen

„Eine Totalbetreuung hat den Verlust des Wahlrechts zur Folge. Die Totalbetreuung setzt voraus, dass für sämtliche Bereiche der Betroffenen eine Betreuung erforderlich ist. Bei einer Teilbetreuung ist eine Bezeichnung der einzelnen Besorgungen der Betroffenen grundsätzlich nicht erforderlich [...] Selbst wenn die Betreuung über mehrere als die drei klassischen Aufgabenkreise (Vermögen, Wohnen und medizinische Betreuung) eingerichtet ist, jedoch die Betreuung sich nicht über alle Angelegenheiten erstreckt, so geht das Wahlrecht nicht verloren. Zur Definition ‚alle seine Angelegenheiten‘ führt das BayObLG aus: [...] Zu „seinen“ Angelegenheiten gehören nur diejenigen, die nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung im Interesse des Betroffenen wahrgenommen werden müssen. Eine Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten ist in Betracht zu ziehen, wenn der Betroffene nicht mehr imstande ist, den seiner bisherigen Lebensgestaltung entsprechenden Alltag wenigstens teilweise zu beherrschen und zu gestalten.“

Aus dem Informationsblatt „Wahlrecht für Bürger, die [...] unter Betreuung stehen“, Landschaftsverband Westfalen