Urteile

Kein Anspruch auf Renovierung. Mieter und Vermieter hatten bei Rückgabe der Mieträume deren ordnungsgemäßen Zustand in einem Wohnungsübergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Darin eingeschlossen war somit auch, dass der Mieter die im Vertrag vorgesehenen Schönheitsreparaturen nicht durchzuführen hatte. Der Vermieter machte jedoch einen Zahlungsanspruch aus einer Quotenklausel geltend, also einer Verpflichtung zur Geldleistung für anteilige Renovierungskosten beim Auszug. Das Gericht folgte dem nicht: Ist der Zustand einer Wohnung ordnungsgemäß, dann ist sie ohne Mangel. Das schließe auch jeglichen Zahlungsanspruch aus einer solchen Klausel aus (AG Lörrach, Urteil v. 28. 5. 03, Az. 4 C 382/03).Keine Schlussrenovierung. Der Mietvertrag hielt fest, welche Räume der Mieter in welchen Zeitabständen zu renovieren hatte. Gleichzeitig hieß es in einem anderen Abschnitt, der Mieter habe „ohne Rücksicht“ auf diese Zeitabläufe die Wohnung beim Auszug in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben. Der Streit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof, und den Richtern dort war dies zu viel der Auflagen: Beide Regeln summierten sich zu einer übermäßigen Benachteiligung des Mieters. Dem Vermieter standen weder Schönheitsreparaturen noch Schlussrenovierung zu. Beide Klauseln wären auch für sich genommen in der vorliegenden Formulierung schon unwirksam (BGH, Urteil v. 14. 5. 03, Az. VIII ZR 308/02).Verfassungsklage auf Eigenbedarf. Das Amtsgericht entsprach der Eigenbedarfskündigung einer Vermieterin: Ihre jetzige Wohnung sei zu klein, zu teuer und zudem erwarte sie weiteren Nachwuchs. Das daraufhin vom Mieter angerufene Landgericht hob die Kündigung auf, weil es die Angaben im Kündigungsschreiben nicht für ausreichend hielt. Die Vermieterin legte darauf Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg: Die Richter fanden die Kündigungsgründe genügend erläutert. Sie hoben das Urteil des LG München I auf und wiesen die Sache zur erneuten Beurteilung an die Kollegen zurück: Sie hätten die übermäßig detaillierten Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters überspannt (BverfG, Beschluss v. 3. 2. 03, Az. 1 BvR 619/02). ALO