Verpackungssteuer in Tübingen: DUH will bundesweite Einwegabgabe

Die Verpackungssteuer in Tübingen ist rechtmäßig, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Laut der Deutschen Umwelthilfe sollen andere Kommunen folgen.

Verpackungsmüll

Die Verpackungsteuer gilt in Tübingen seit 2022. Dieses Geld fließst in den städtischen Haushalt um der Vermüllung entgegenwirken Foto: Arnulf Hettrich/imago

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Verpackungssteuer in Tübingen für rechtmäßig erklärt hat, fordert die Deutsche Umwelthilfe (DUH) alle deutschen Orte und Gemeinden auf, der schwäbischen Stadt zu folgen. Die Verteuerung von Einwegverpackungen sei „eine der wirksamsten Maßnahmen gegen die Müllflut“, teilte die DUH mit.

Die Steuer gilt in Tübingen seit 2022 für Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Lebensmittel zum Mitnehmen – etwa Kaffeebecher oder Pommesschalen. Dies soll Geld in den städtischen Haushalt bringen, der Vermüllung entgegenwirken und Mehrwegsysteme stärken. Je Verpackung werden 50 Cent fällig, für Besteck 20 Cent.

Am Mittwoch hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Tübinger Verpackungssteuer „im Wesentlichen rechtmäßig“ sei. Es handele sich um eine örtliche Verbrauchsteuer, die nach dem Grundgesetz in der Kompetenz der Kommunen liegt. Gegen die Maßnahme hatte ein McDonald’s-Restaurant geklagt und im April vergangenen Jahres vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zunächst recht bekommen. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht.

DUH fordert bundesweite Abgabe

DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz begrüßte das Urteil. Viele Kommunen hätten sich durch die Klage aufhalten lassen. Metz forderte Bundesumweltministerin Steffi Lemke auf, bundesweit eine Abgabe für To-go-Verpackungen von mindestens 20 Cent einzuführen. „Dass dieser Weg funktioniert, hat Tübingen bewiesen: Die Vermüllung des öffentlichen Raumes hat dort deutlich abgenommen“, meinte die DUH-Chefin.

Die Leipziger Richter sahen den kommunalen Charakter der Steuer gewährleistet, da sie nur auf als „Take-away“ verkauftes Essen und Trinken erhoben wird. Hier sei davon auszugehen, dass der Verzehr und damit auch die Nutzung der Verpackung vor allem innerhalb des Gemeindegebiets erfolge. Bei der Ausgestaltung rügte das Bundesverwaltungsgericht jedoch: Die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro „pro Einzelmahlzeit“ sei zu unbestimmt. Rechtswidrig sei zudem, dass die kommunalen Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen „ohne zeitliche Begrenzung“ jederzeit betreten dürfen. (mit afp)

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