Französische IS-Anhängerinnen: Kein Anspruch auf Rückkehr

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat geurteilt, dass Frankreich IS-Anhängerinnen und ihre Kinder nicht zurücknehmen muss.

Silber glänzendes Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg

Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg Foto: Vincent Kessler/reuters

FREIBURG taz | Frankreich muss französische IS-Frauen und ihre Kinder, die in syrischen Lagern festgehalten werden, nicht unbedingt nach Hause holen. Es muss aber seinen Entscheidungsprozess so transparent gestalten, dass Willkür ausgeschlossen ist. Das entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Geklagt hatten zwei französische Elternpaare, deren Töchter 2014 und 2015 mit ihren Partnern nach Syrien ausreisten, um sich dort dem „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen. In Syrien wurden auch drei Kinder geboren. Nach der militärischen Niederlage des IS gerieten die Frauen und ihre Kinder in Gefangenschaft der von den Kurden kontrollierten SDF (Syrische Demokratische Kräfte). Zeitweise waren sie im Lager al-Hol untergebracht, wo 2021 rund 62.000 Menschen inhaftiert waren, davon zwei Drittel Kinder. NGOs berichteten von Unterernährung, posttraumatischem Stress und der Gefahr von Gewalt und sexueller Ausbeutung.

Die beiden Elternpaare waren in großer Sorge um ihre Töchter und Enkel. Sie forderten, dass sich Paris für eine Rückkehr einsetzt. Mehrfach schrieben sie an die Regierung, erhielten aber keine Antwort. Französische Gerichte erklärten sich für nicht zuständig, weil sich die Betroffenen ja in Syrien aufhielten.

2019 bis 2021 holte Paris 35 französische Waisen und unbegleitete Minderjährige aus den Lagern und brachte sie nach Frankreich. 2022 wurden noch einmal 35 Minderjährige, diesmal auch 16 Mütter, nach Frankreich geholt. Die Töchter und Enkel der beiden Elternpaare waren jedoch nicht dabei. Sie riefen deshalb den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an, der über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in 46 europäischen Staaten wacht. Jetzt entschied die Große Kammer des EGMR.

Keine Pflicht zur Diplomatie

Danach gibt es zwar ein Recht von Staats­bür­ge­r:in­nen auf Wiedereinreise in ihren Heimatstaat, das in einem Zusatzprotokoll der Konvention geregelt ist. Daraus folgt aber noch kein Anspruch darauf, dass sich der jeweilige Staat für die Betroffenen diplomatisch einsetzt und sie aus syrischen Lagern zurückholt.

Dennoch wurde Frankreich vom Gerichtshof nun wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt. Das Verfahren der Rückführung habe nicht rechtsstaatlichen Standards genügt. Frankreich hätte zumindest eine unabhängige Stelle einrichten müssen, die prüfen kann, ob die Entscheidungen der Regierung frei von Willkür waren. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Entscheidungen ausreichend am Kindeswohl ausgerichtet waren.

Die Eltern erhielten lediglich den Ersatz ihrer Auslagen, aber keine Entschädigung. Die Feststellung, dass Frankreich ihre Rechte verletzt hat, sei ausreichend, so die Richter:innen.

(Az.: 24384/19)

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