Alkoholverbot in Parks gekippt: Hoch die Flaschen!

Der Bezirk Mitte hatte das Trinken im Monbijou- und James-Simon-Park untersagt. Nun akzeptiert er ein Gerichtsurteil, das das Verbot aufgehoben hatte.

Ein Eichhörnchen schnuppert an einer Bierflasche, die auf einem Parkmülleimer steht

Ernährung gesichert Foto: dpa

BERLIN taz | Der Bezirk Mitte wird keine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Alkoholverbot im Monbijou- und im James-Simon-Park. Dies erklärte ein Sprecher des Bezirksamts am Montag auf taz-Anfrage. Man nehme die Entscheidung des Gerichts „sehr ernst“ und habe daher „die Allgemeinverfügung mit dem streitgegenständlichen Alkoholverbot heute aufgehoben“.

Das Verwaltungsgericht hat am 31. August der Klage des Arbeitskreises kritischer ju­ris­t*in­nen an der Humboldt-Universität Recht gegeben und das Alkoholverbot in den beiden Parks nach einer Eilentscheidung vorerst gekippt.

Der Bezirk Mitte hatte am 21. Juli dieses Jahres befristet bis zum 11. September eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der dort der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zwischen 22 und 6 Uhr untersagt wurden. Begründung: Nächtlicher Alkoholkonsum und „wildes Feiern“ führe zu zahlreichen Schäden an den Grünanlagen „und widerspreche dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Eholfung für die Bevölkerung“, fasste das Gericht in einer Pressmitteilung am Montag die Argumentation des Bezirks zusammen.

Dagegen erklärte die 24. Kammer, so ein befristetes Alkoholverbot sei „nicht geeignet, die grünanlagenrechtlichen Schutzzwecke zu verwirklichen, denn der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen stelle grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar“. Das Gesetz schreibe nicht vor, auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürften, solange das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingehalten werde.

Trinken gegen Gentrifizierung

Die erkennbaren Missstände resultierten nicht aus dem Alkoholgenuss als solchem, sondern aus anderen Verhaltensweisen, die damit nicht zwingend im Zusammenhang stehen müssten. Zudem seien „Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten“ ohnehin nach dem Grünanlagen-Gesetz verboten. Dieses Verbot setze der Bezirk aber nicht konsequent durch. Auch treffe das Alkoholverbot Menschen, die den Park nicht anderweitig schädigen.

Der Arbeitskreis kritischer Ju­ris­t*in­nen (akj) begrüßte das Urteil. „Gerade in Zeiten, in denen sich wegen Gentrifizierung und starker Inflation immer weniger Menschen Freizeitausgaben leisten können, ist es falsch, Jugendliche und andere Menschen aus Parks zu vertreiben“, sagte Stefanie X. Richter, Sprecherin des akj. „Endlich können alle Menschen den Restsommer im Monbijoupark auch spätabends wieder genießen“, sagte sie.

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