Schlesinger-Skandal beim RBB: Feinheiten der Kündigung

Der RBB-Verwaltungsrat will Ex-Intendantin Patricia Schlesinger nur „vorsorglich“ gekündigt haben. Was heißt das rechtlich?

Portrait von Patricia Schlesinger.

„Vorsorglich außerordentlich fristlos“ gekündigt: Ex-RBB-Intendatin Patricia Schlesinger Foto: Paul Zinken/dpa

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat am Montag den Dienstvertrag von Patricia Schlesinger, der Ex-Intendantin, „vorsorglich“ fristlos gekündigt. In der Pressemitteilung des RBB ist das Wort „vorsorglich“ sogar unterstrichen. Was steckt dahinter?

Am 7. August trat Patricia Schlesinger nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft von ihrem Posten als Intendantin mit sofortiger Wirkung zurück. Das scheint allerdings nur eine Erklärung für die Galerie gewesen zu sein. Juristisch scheint sich dadurch noch nichts geändert zu haben.

Denn am 15. August berief der RBB-Rundfunkrat Patricia Schlesinger mit sofortiger Wirkung von ihrer Position als Intendantin ab. Der Rundfunkrat stützte sich dabei auf Paragraf 22 des RBB-Staatsvertrags, wo es heißt: „Der Intendant oder die Intendantin kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden.“ Besondere Voraussetzungen sind für die Abberufung also nicht erforderlich. Die damalige Vorsitzende des Rundfunkrates sagte nur, das Vertrauensverhältnis zu Schlesinger sei nachhaltig zerstört.

Damit war Schlesinger zwar nicht mehr Intendantin, doch der Dienstvertrag mit dem RBB bestand wohl immer noch. Jedenfalls ging der RBB am 15. August davon aus, dass der Dienstvertrag nur durch den Verwaltungsrat beendet werden kann. Dafür sprechen auch die Zuständigkeitsregeln im RBB-Staatsvertrag.

Kein Ruhegeld

Am 22. August kündigte nun der Verwaltungsrat den Dienstvertrag Schlesingers „vorsorglich außerordentlich fristlos“. Das Gremium berief sich dabei auf Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags „aus wichtigem Grund“ erlaubt. „Vorsorglich“ sei diese Kündigung, „da der Dienstvertrag mit Schlesinger eigentlich schon mit der Abberufung in der vergangenen Woche als beendet galt“, teilte der RBB mit. Das ist überraschend, denn eine ­Woche zuvor ging man ja noch davon aus, dass der Dienstvertrag erst vom Verwaltungsrat beendet werden kann.

Möglicherweise hat der RBB Sorge, dass seine fristlose Kündigung zu spät kommt und daher unwirksam ist. Denn laut BGB muss eine fristlose Kündigung zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Der RBB tut nun also so, als habe man Schlesingers Dienstvertrag doch schon am 15. 8. beendet und am 22. 8. nur noch mal zur „Absicherung“ gekündigt.

Jedenfalls hat der Verwaltungsrat am 22. 8. ausdrücklich per Beschluss entschieden, dass Schlesinger kein Ruhegeld bekommen soll. Laut Dienstvertrag hätten Schlesinger nach Ende ihrer Amtszeit rund zwei Drittel ihrer bisherigen Bezüge von jährlich mehr als 300.000 Euro unbefristet als Ruhegeld zugestanden, so ein RBB-Bericht.

Eine Abfindung ist bei einer außerordentlichen Kündigung sehr unüblich, rechtlich aber nicht ausgeschlossen. Einen RBB-Beschluss gibt es zu dieser Frage bisher nicht.

Gegen die Kündigung kann Schlesinger klagen. Da sie vermutlich nicht als weisungsgebundene Arbeitnehmerin galt, ist wohl nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht Berlin zuständig. Dort würde auch geprüft, ob die Vorwürfe gegen Schlesinger für eine fristlose Kündigung ausreichen. Eine mündliche Verhandlung hierzu wäre ­öffentlich.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.