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17 oder 18 Grad? Jetzt ist die Legislative gefragt

„Wir brauchen für den Winter eine gesetzliche Möglichkeit, die Temperaturen stärker als bisher absenken zu dürfen“, sagt Lars von ­Lackum, Chef des zweitgrößten privaten Immobilienkonzerns LEG.

Richtig ist:

Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, mit welchen Temperaturen eine Mietwohnung während der Heizperiode beheizt werden muss. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es nur, der Vermieter muss die Wohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen“.

Konkrete Regelungen finden sich jedoch in vielen Mietverträgen. So heißt es im Mustermietvertrag des Eigentümerverbands Haus und Grund: „Die Temperatur hat in der Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr mindestens 20 Grad zu betragen.“ Für die Nachtzeit sieht dieser Mustervertrag keine Regelung vor.

Bei Lücken im Mietvertrag und im Streitfall sind Mindestbedingungen zu beachten, die die Gerichte festgelegt haben. In der Regel wird den Mietern tagsüber ein Anspruch auf 20 Grad Raumtemperatur und nachts auf 18 Grad zugesprochen.

Wenn Vermieter ihre Heizung so einstellen wollen, dass tagsüber nur 19 Grad und nachts nur 17 Grad Raumtemperatur erreicht werden, müssten sie dies mit jedem Mieter indivi­duell vereinbaren.

Viel praktikabler wäre es, wenn der Gesetzgeber vorgibt, dass für die Dauer der Gaskrise eine Mindesttemperatur von tagsüber 19 Grad und nachts 17 Grad ausreicht und dass abweichende Regelungen in Mietverträgen dadurch zeitweise verdrängt werden.

Christian Rath