„System Change Camp“ in Hamburg: Gericht kassiert Camp-Verbot

Ak­ti­vis­t:in­nen wollen in Hamburg ein Klimacamp errichten. Die Polizei hatte das zunächst verboten.

Demonstranten mit Banner gegen Fracking

Will die Hamburger Polizei offenbar nicht in der Stadt haben: Ak­ti­vis­t:in­nen von „Ende Gelände“ Foto: Jonas Walzberg/dpa

HAMBURG taz | Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am Mittwoch einer Klage von Kli­ma­ak­ti­vis­t:in­nen in weiten Teilen Recht gegeben: Kommende Woche soll in Hamburg das „System Change Camp“ stattfinden, zu dem mehrere Tausend Teil­neh­me­r:in­nen erwartet werden. Mit dem Camp soll auf die Folgen der Klimakrise und das kapitalistische Wirtschaftssystem aufmerksam gemacht werden. Allerdings untersagte die Hamburger Polizei die geplante Durchführung. Daraufhin klagten die Ak­ti­vis­t:in­nen per Eilantrag.

Wie der Sprecher des Hamburger Verwaltungsgericht mitteilt, ist „nach Auffassung der zuständigen Kammer das angemeldete Klimacamp mit hoher Wahrscheinlichkeit als eine durch Artikel 8 der Grundgesetzes und das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung einzustufen“. Das heißt: Das Camp ist ein politisches Protestcamp, dass die der Polizei angegliederte Versammlungsbehörde nicht einfach in seiner angemeldeten Form untersagen kann.

Konkret hatte die Hamburger Polizei das Zelten im Camp untersagt ebenso wie die Bereitstellung von Essen und Trinken. Diese Beschlüsse sind vom Gericht kassiert worden. Die infrastrukturellen Einrichtungen des Klimacamps seien ebenso durch das Versammlungsgesetz geschützt, weil „ein inhaltlicher Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe“ bestehe.

Einzig gegen die verordnete Verlegung vom Hamburger Stadtpark in den kleineren Altonaer Volkspark hatte das Gericht nichts einzuwenden – das mit dem Camp bezweckte Ziel der Meinungsbildung sei dadurch nicht beeinträchtigt.

Schon beim G20 war das polizeiliche Verbot rechtswidrig

Das faktische Verbot des Camps durch die Hamburger Polizei hatte für Kritik gesorgt, da erst kürzlich zwei Gerichtsentscheidungen behördliche Verbote von Protestcamps in die Schranken verwiesen hatte: So hätte die Hamburger Polizei beim G20-Gipel 2017 nicht ein Camp blockieren und räumen dürfen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte kürzlich in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Protestcamps unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen – geklagt hatten Aktivist:innen, die zuvor am nordrhein-westfälischen Tagebau Garzweiler ein Protestcamp angemeldet hatten. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten noch Beschwerde erheben.

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