Verbot von G20-Protestcamp rechtswidrig: Pfeffer gegen Schlafzelte

Beim G20-Gipfel 2017 in Hamburg verbot die Polizei das antikapitalistische Protestcamp. Das war rechtswidrig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht.

Polizistinnen und Polizisten tragen Wurfzelte

Räumten nicht nur Zelte ab, sondern verletzten auch Campierende: Po­li­zis­t:in­nen Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

HAMBURG taz | Von Beginn an hatte die Stadt deutlich gemacht, dass sie es nicht zulassen würde: Tatsächlich ist aus dem antikapitalistischen Protestcamp während des G20-Gipfels in Hamburg 2017 nichts geworden. Lange wurde zuvor politisch und gerichtlich darüber gestritten, am 2. Juli eskalierte die Situation: Den ganzen Tag über verhinderte die Polizei den Zugang zum Gelände und Aufbau, spät abends umstellte sie das Camp, beschlagnahmte Schlafzelte und nahm Personalien auf. Mehrere De­mons­tran­t*in­nen wurden verletzt.

Von einem “Putsch der Polizei gegen die Justiz“ sprach Camp-Anwalt Martin Klingner damals, weil nicht nur das Hamburger Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren kurz zuvor festgestellt hatte, dass das Protestcamp vorläufig aufgebaut werden darf, auch mit Schlafzelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte drei Tage vor dem Einsatz entschieden, dass Behörden und Gerichte Protestcamps vorläufig als Versammlung behandeln sollten.

Nun hat das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt: Das Camp zeitweise abzusperren und die zunächst erfolgte mündlich überbrachte Untersagung, das Camp aufzubauen sowie auch die später darauf folgende Untersagung von Schlafzelten, Duschen und Küchen, also das Verbot des Camps in seiner geplanten Form überhaupt, waren rechtswidrig, weil das Camp „jedenfalls in erheblichen Teilen“ eine Versammlung darstellt. Geklagt hatte der damalige Anmelder.

Gleich zu Beginn der Verhandlung am 4. Mai stellte Klägeranwalt Martin Klingner klar, worauf er hinaus will: nicht auf eine Klärung, ob das Camp unter das Versammlungsrecht falle, sondern auf ein formaleres Problem: dass die Polizei rechtswidrig gültige gerichtliche Entscheidungen missachtet habe.

Hamburger Polizei verteidigt sich

Insbesondere sei die von einem Beamten vor Ort am Mittag des 2. Juli mündlich überbrachte „Zwischenverfügung“ kein gültiger Verwaltungsakt, da er nicht von der zuständigen Versammlungsbehörde gekommen sei. Die Verhinderung des Camps und der Polizeieinsatz seien schon allein deshalb rechtswidrig.

Die Polizei verteidigte sich, dass die Neuanmeldung in Entenwerder einen neuen Verwaltungsakt notwendig gemacht habe, dafür notwendige Behörden nicht schneller hätten Ergebnisse liefern können und eine unmittelbare Gefahr bestanden habe. Die habe abgewehrt werden müssen.

Der Streit um das ursprünglich im Stadtpark und später auf der Halbinsel Entenwerder angemeldete Camp war einer der zentralen Konflikte während des Gipfels. Dort sollten mehrere Tausend Menschen während der Proteste diskutieren, antikapitalistische Gemeinschaft entwickeln und auch schlafen können.

Politisch und rechtlich ging der Streit vor allem um zwei Fragen – und darum ging es auch in dieser zweistündigen Verhandlung fünf Jahre nach dem G20-Gipfel wieder: Sind Protestcamps von der Versammlungsfreiheit geschützt oder sind sie bloß Schlafstätten und benötigen Sondernutzungserlaubnisse? Und sind sie gefährliche Rückzugsorte für Stö­re­r*in­nen und Ausgangspunkt von Blockaden und Gewalttaten, wie die Polizei behauptet?

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt

Bereits im April 2017 war das Camp als Dauerkundgebung vom 30. Juni bis zum 9. Juli im Stadtpark angemeldet worden. Einen Tag später erklärte sich die Versammlungsbehörde für nicht zuständig und verwies den Anmelder ans Bezirksamt. Das untersagte das Camp am 12. Mai wegen mangelnder Schutzkonzepte für die Grünflächen und fehlender Sicherheitskonzepte.

Die Or­ga­ni­sa­to­r*in­nen klagten auf Anerkennung als geschützte Versammlung. Der Streit ging über mehrere Instanzen. Die Gerichte hatten Schwierigkeiten, Camps als neue Protestform anzuerkennen. Am 7. Juni gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Eilrechtsschutz statt.

Es sei zwar kein eindeutiger Schwerpunkt erkennbar, Zweifel über den Charakter des Camps seien aber zugunsten der Versammlungsfreiheit aufzulösen. Auch das Bundesverfassungsgericht urteilte am 28. Juni im Sinne der Organisator*innen: Behörden und Gerichte sollten die Camps vorläufig als Versammlung behandeln.

Aber die Stadt blieb bei ihrer grundsätzlichen Ablehnung, alle Kooperationsverhandlungen scheiterten. Hilfsweise meldeten die Or­ga­ni­sa­to­r*in­nen am 30. Juni schließlich das Camp in Entenwerder an, das sie, das hat das Gericht nun bestätigt, auch hätten durchführen dürfen.

„Große Genugtuung“ empfindet der Kläger

„Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsbrüche der Polizei klar benannt. Dies ist eine große Genugtuung“, sagt der Kläger. „Dies muss jetzt auch politische Konsequenzen haben, fordert er: „Die Verantwortlichen für die rechtwidrigen Polizeieinsätze, namentlich Innensenator Andy Grote sowie der damalige Bürgermeister und jetzige Bundeskanzler Olaf Scholz müssen für den rechtwidrigen Einsatz in Entenwerder zur Verantwortung gezogen werden.“

Die am Mittwoch verhandelte Klage ist bereits die zweite in diesem Jahr, die Verbote und polizeiliche Maßnahmen während des G20-Gipfels betrifft. Bereits im Februar hatte das Verwaltungsgericht das Verbot einer friedlichen symbolischen Attac-Aktion in der Sperrzone für rechtswidrig erklärt.

Die Polizei begründete das Verbot mit der damaligen Allgemeinverordnung und ihrer allgemeinen Gefahrenprognose. Gerechtfertigt gewesen wäre ein Verbot aber nur, so das Verwaltungsgericht, wenn von den Versammlungen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre. Dies sei nicht erkennbar gewesen.

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