Grundsatzurteil zur Miete bei Hartz IV: Das Jobcenter haftet nicht

Ver­mie­te­r:innen können ausstehende Nachzahlungen nicht beim Jobcenter einklagen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen.

Wohnungsschlüssel auf einem Mietvertrag

Nicht immer sind Ver­mie­te­r:in­nen sicher, wenn das Amt die Miete zahlt Foto: Dieter Assmann/dpa

BREMEN taz | Wer an Hartz-IV-Empfänger:innen vermietet, kann nicht das Jobcenter verklagen, wenn das Geld ausbleibt. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) in Niedersachsen in einem Grundsatzurteil. Die Eintreibung von Schulden sei nicht die Sache der Behörden, sondern das eigene Geschäft der Vermieter:innen. Und die haben keine einklagbaren Ansprüche beim Amt, entschieden die Richter:innen.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Harz seine Wohnungen an Grund­si­che­rungs­emp­fän­ge­r:in­nen vermietet – und sich von ihnen die Zustimmung geben lassen, dass ihre Miete direkt vom Jobcenter an ihn überwiesen wird. Dennoch blieb eine Mieterin ihre Nebenkosten für 2018 und 2019 schuldig, später auch noch die Miete selbst. Insgesamt waren Ausstände von über 4.000 Euro aufgelaufen.

Also verlangte der Vermieter vom Jobcenter in Goslar, diese Schulden zu begleichen. Das Amt weigerte sich aber – und zwar zu Recht, wie zunächst das Sozialgericht in Braunschweig und nun auch das LSG in Celle entschied.

Der Vermieter hielt es für „nicht hinnehmbar“, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er bei einer Nachzahlung jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde „vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“, so sein Argument.

„Keine Beziehung“ zwischen Amt und Vermieter

Die Rich­te­r:in­nen aber sehen gar „keine Grundlage“ für Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Trotz der im Sozialgesetzbuch II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete an den Vermieter entstehe dadurch „keine Rechtsbeziehung“ zwischen ihm und dem Amt. Der Vermieter habe somit auch keine eigenen einklagbaren Ansprüche.

Die Direktzahlung diene allein dazu, eine zweckgemäße Verwendung der Sozialleistungen sicherzustellen. Ihr Sinn sei es nicht, Ver­mie­te­r:in­nen die Durchsetzung ihrer Mietforderungen zu erleichtern, indem man per Gesetz einen weiteren, noch dazu: solventen Schuldner in Form des Jobcenters etabliere. Nun muss der Vermieter die Gerichtskosten von 1.200 Euro alleine tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Mit ihrer Rechtsprechung folgen die Celler Rich­te­r:in­nen einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) von 2018. Es gibt keine Abkürzung für Vermieter:innen, die Mietrückstände von Hartz-IV-Empfänger:innen eintreiben wollen, entschieden auch die dortigen Richter:innen. Die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch die Möglichkeit zur Direktzahlung vorsieht, heiße nicht, dass ein Vermieter diese beim Jobcenter einklagen könne oder einen unmittelbaren Anspruch beim Amt habe – das sehe das Sozialgesetzbuch nicht vor. Das BSG stellte damals klar, dass Hartz-IV-Empfänger:innen ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf Geldleistungen nur abtreten könnten, wenn das Jobcenter dem zustimmt.

Auch nach dem Zivilrecht hätte der Vermieter laut BSG übrigens schlechte Karten. Anders wäre es nur, wenn sich das Amt ausdrücklich zur Schuldübernahme eines Hartz-IV-Beziehenden verpflichtet – so wie bei einer Mietbürgschaft. Das ist jedoch unüblich. Das Jobcenter ist lediglich ihm gegenüber zur Zahlung verpflichtet – es hat aber kein Schuldverhältnis mit seinem Vermieter.

Auch wenn im Mietvertrag eine Direktzahlung vereinbart ist, können Ver­mie­te­r:innen also das Nachsehen haben, erklärt ein Sozialrichter auf dem Portal lto. Denn Ver­mie­te­r:in­nen können sich kaum dagegen wehren, dass Mie­te­r:in­nen ihren Antrag auf Direktzahlung beim Jobcenter widerrufen, sobald der Mietvertrag unterschrieben ist – oder einen solchen Antrag erst gar nicht stellen.

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