impfpflicht
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Ein Signal an die Politik

Bundesverfassungsgericht hat keine rechtlichen Bedenken gegen Pflegeimpfpflicht

Von Christian Rath

Es bleibt dabei: Ab dem 15. März gilt für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen eine spezielle Impfpflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt einen Eilantrag von Betroffenen abgelehnt. Auch im Hauptsacheverfahren haben die Geg­ne­r:in­nen der Impfpflicht wohl keine Chance.

Der Eilantrag auf Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurde von 46 Personen gestellt. Die meisten sind ungeimpfte Beschäftigte in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen. Manche leiten solche Einrichtungen und wollen auf ungeimpfte Mit­ar­bei­te­r:in­nen nicht verzichten. Und eine dritte Gruppe ist bei ungeimpften Ärz­t:in­nen in Behandlung, die bald aber ihre Praxis dichtmachen müssen. Die Klage wurde vom Heidelberger Anwalt Uwe Lipinski verfasst.

Die vom Bundestag im Dezember beschlossene Pflege- und Gesundheitsimpfpflicht sieht vor, dass Beschäftigte bis zum 15. März nachweisen müssen, dass sie geimpft oder genesen sind oder dass aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist. Die Einrichtungen müssen dann ab dem 16. März alle Mitarbeiter:innen, die den Nachweis nicht erbracht haben, dem Gesundheitsamt melden. Das Amt setzt nun eine letzte Frist und kann dann „Betätigungsverbote“ aussprechen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte nun zwar fest, dass die Verfassungsbeschwerden „nicht offensichtlich unbegründet“ sind. Die rechtlichen Zweifel beziehen sich aber nur auf einen Randaspekt: Die Regelung des Geimpften- und Genesenennachweises wird seit Kurzem dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-Koch-Institut überlassen und damit nur noch sehr indirekt demokratisch verantwortet. Im Übrigen sehen die Karlsruher Rich­te­r:in­nen jedoch „keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen die Pflege- und Medizinimpfpflicht. Diese faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist untypisch und wird auch nicht näher begründet. Offensichtlich wollten die Rich­te­r:in­nen der Politik damit ein Signal geben.

Die Rich­te­r:in­nen fahren dann mit der für Eilverfahren typischen „Folgenabwägung“ fort. Dabei stellen sie fest, dass die drohenden Nachteile für Pa­ti­en­t:in­nen und Pflegebedürftige die drohenden Nachteile für die Beschäftigten überwiegen. Ohne Impfpflicht gebe es eine niedrigere Impfquote in den Einrichtungen und deshalb mehr schwere oder sogar tödliche Erkrankungen von besonders gefährdeten Menschen. Dagegen müssten die Beschäftigten nur in „extremen Ausnahmefällen“ mit irreversiblen oder gar tödlichen Impfnebenwirkungen rechnen. Außerdem könnten sie die Impfung durch einen vorübergehenden Berufswechsel auch vermeiden.

Das Gericht ging dabei nicht auf die üblichen Hauptargumente der Impfpflichtgegner:innen ein: dass auch infizierte Geimpfte Covid übertragen können und dass vorsichtige Ungeimpfte weniger gefährlich seien als unvorsichtige Geimpfte.