Läden dürfen Miete kürzen

Bundesgerichtshof: Höhe des Mietabschlags wegen Lockdowns hängt vom Einzelfall ab. Verluste und Entschädigungen müssen berücksichtigt werden

Gewerbetreibende wie Ladeninhaber können bei einer pandemiebedingten Schließung der Geschäftsräume grundsätzlich ihre Mietzahlungen kürzen. Die staatlich angeordnete Schließung stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage dar, begründete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch sein Urteil. Die Höhe des Mietabschlags muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.

Der Lockdown sei ein unvorhergesehenes Ereignis, für das keine der beiden Parteien verantwortlich gemacht werden könne. Das Risiko könne keinem alleine zugewiesen werden, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose in der mündlichen Urteilsverkündung.

Die Höhe des Mietabschlags kann laut Gerichtsurteil nicht pauschal festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei müssten einerseits die Verluste festgestellt werden, die durch die staatlich angeordnete Schließung entstanden sind, und andererseits auch Coronahilfen des Staates berücksichtigt werden. Staatliche Darlehen seien allerdings nicht in Rechnung zu stellen, weil der Mieter keinen endgültigen Ausgleich der erlittenen Umsatzeinbußen erhalten habe.

Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen einer Filiale des Textildiscounters KIK in Sachsen und der Vermietergesellschaft zugrunde. Aufgrund des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 zahlte das Unternehmen die Miete für den April 2020 in Höhe von rund 7.840 Euro nicht. Die Vermietergesellschaft klagte daraufhin. Das Oberlandesgericht Dresden war von einer 50:50-Regelung ausgegangen, sodass der Mieter nur die halbe Miete schulde. Diese pauschale Lösung lehnte der BGH ab und wies den Fall noch einmal zurück. Das OLG muss nun die Verluste der Filiale prüfen, aber auch mögliche staatliche Zahlungen in Form von Coronahilfen berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hatte ab dem Jahr 2021 ein Gesetz erlassen, wonach coronabedingte staatlich angeordnete Betriebsschließungen als Störung der Geschäftsgrundlage zu gelten haben. Der BGH stellte nun klar, dass dies bereits aufgrund der alten Gesetzeslage gelte. Damit waren Mitabschläge von Gewerbetreibenden nicht erst ab 2021, sondern bereits ab dem ersten Lockdown möglich. (reuters)

(Aktenzeichen: XII ZR 8/21)