Aufhebung des Atomtransportverbots: Atomkraft ist Bundessache

Mit Atommüll wollte Bremen nichts zu tun haben. Das Land sperrte seine Häfen für Kernbrennstoffe. Nun erklärt Karlsruhe das Verbot für nichtig.

Karlsruhe: Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug «Bundesverfassungsgericht» hängt vor dem Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe: Das Verbot für Atomtransporte über Bremer Häfen verstößt gegen das Grundgesetz Foto: dpa

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht erklärte ein Bremer Gesetz für nichtig, mit dem der „Umschlag von Kernbrennstoffen“ in Bremerhaven ausgeschlossen wurde. Das Gesetz hatte vor allem politische Bedeutung.

Die Diskussion nahm 2010 Fahrt auf, als die schwarz-gelbe Koalition die Laufzeiten der Atomkraftwerke verlängerte. In der Bremer Bürgerschaft forderten nun die Regierungsfraktionen SPD und Grüne den Senat auf, ein Zeichen zu setzen. Die bremischen Häfen sollten für den Transport von Kernbrennstoffen gesperrt werden.

Zwei Jahre später, 2012, wurde tatsächlich das Bremische Hafenbetriebsgesetz ergänzt. „Im Interesse einer grundsätzlich auf Nach­haltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft“ wurde die Verschiffung von Kernbrennstoffen ausgeschlossen.

Die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke war da wegen der Katastrophe von Fukushima allerdings längst vom Tisch, nun ging es um einen beschleunigten Atomausstieg. Doch vor allem für die Grünen blieb die Hafenklausel ein wichtiges Symbol.

Keine Gesetzgebungskompetenz

Es gab allerdings auch Kritik aus der Anti­atomkraftbewegung, der das Verbot nicht weit genug ging. Soweit Kernbrennstoffe Bremen und Bremerhaven nur im Transit durchquerten, ohne umgeladen zu werden, griff das Hafenverbot nicht. Das Verbot erfasste auch nicht die Vorprodukte von AKW-Brennstäben. Und schließlich konnte es nicht verhindern, dass Atomtransporte nun eben andere deutsche Häfen nutzten, zum Beispiel den Hafen im niedersächsischen Nordenham.

Zugleich ging auch die Atomwirtschaft gegen die Hafenklausel vor. Sie hatte Angst, dass das Bremer Beispiel Schule machen könnte. Drei Unternehmen, darunter der Brennelementehersteller Acvanced Nuclear Fuels aus Lingen im Emsland, beantragten beim Bremer Senat Ausnahmegenehmigungen. Und als sie diese nicht bekamen, zogen sie vor Gericht.

Einen ersten Erfolg konnten die Atomfirmen schon 2015 feiern. Das Bremer Verwaltungsgericht legte das Hafenverbot dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das Verbot blieb dabei allerdings zunächst bestehen. Klage und Vorlage hatten keine aufschiebende Wirkung.

Nun hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Bremer Paragrafen geprüft und für verfassungswidrig erklärt. Das Land habe keine Gesetzgebungskompetenz gehabt. Denn der Bundestag habe im Atomgesetz bereits die grundsätzliche Zulässigkeit von Atomtransporten beschlossen. Raum für abweichende Landesgesetze sahen die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen nicht.

Mit sofortiger Wirkung vom Tisch

Bremen hatte argumentiert, dass es keine Regelung zum Atomrecht treffen wollte, sondern zum Hafenrecht. Beim Atomtransportverbot handele es sich um eine Teilentwidmung des Hafens, die das Land durchaus selbst vornehmen könne.

Damit konnte Bremen die Rich­te­r:in­nen aber nicht überzeugen. Zwar könne Bremen seinen Hafen ganz entwidmen und damit faktisch schließen. Es könne auch aus einem Universalhafen zum Beispiel einen Containerhafen machen. Doch das Verbot, Atombrennstoff umzuschlagen, ziele eben nicht auf eine Funktionsänderung des Hafens, sondern auf eine Intervention in die Atompolitik des Bundes.

Das Bremer Atomtransportverbot ist nun mit sofortiger Wirkung vom Tisch. Der Beschluss kam mit sechs zu zwei Richterstimmen zustande. Sondervoten wurden keine geschrieben. Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Mittelbar betroffen ist von dem Karlsruher Beschluss eine Initiative in Hamburg, die ein Verbot von Rüstungsexporten über den Hamburger Hafen propagiert. Auch dieser Vorschlag dürfte nun passé sein. Schließlich gibt es mit dem Kriegswaffen-Kontrollgesetz auch bei Rüstungsexporten ein Bundesgesetz, das nicht einfach durch strengere Landesregeln ausgehebelt werden darf. (Az.: 1 K 2309/09)

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