Corona-Hilfen für Unternehmen: Auch Weihnachtsmärkte kommen dran

Für Unternehmen mit Umsatzeinbußen gibt es eine neue Überbrückungshilfe. Auch die erleichterten Kurzarbeiterregelungen sollen bis Ende März gelten.

Du fehlst mir" steht auf einem Lebkuchenherz (M), das an einem Stand auf einem Weihnachtsmarkt

Den Weihnachtsmäkten gilt laut Wirtschaftsministerium ein „besonderes Augenmerk“ Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

BERLIN taz | Die Infektionszahlen in der Corona­kri­se steigen rasant. Am Mittwoch verschärften deshalb mehrere Bundesländer ihre Regeln. In Baden-Württemberg etwa haben selbst Geimpfte und Genesene nur noch mit einem zusätzlichen Test (2G+) Zutritt zu Bars. Dasselbe gilt nun in Bayern. Selbst in Zoos und für Seilbahnen gilt diese Regel. Die Verschärfungen dürften sich auch auf die Wirtschaftslage von Arbeitnehmern und Betrieben auswirken.

Die Bundesregierung wird deshalb den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum März 2022 verlängern. Für die Un­ter­neh­me­r:in­nen auf Weihnachtsmärkten werden Förderbedingungen erleichtert. Dies erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) am Mittwoch.

Angesichts der ernsten Corona­lage müsse man „den Unternehmen unter die Arme greifen“, sagte Altmaier. Er sprach nicht nur von den Folgen von Absagen etwa von Weihnachtsmärkten, sondern auch von Umsatzrückgängen, weil sich viele Bür­ge­r:in­nen entschieden, ihre sozialen Kontakte zu reduzieren.

Überbrückungshilfe IV bis Ende März

Bis zum Dezember 2021 gilt noch die sogenannte Überbrückungshilfe III, die nun in die Überbrückungshilfe IV, gültig bis Ende März 2022, überführt werden soll. In der Überbrückungshilfe III beziehungsweise IV können Unternehmen und Soloselbstständige, die Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent in einem Monat verglichen mit dem Vergleichszeitraum im Jahre 2019 verzeichnen, Anträge auf Förderung stellen. Dabei wird ihnen ein gestaffelter Anteil der Fixkosten etwa für Miete, Strom oder Pacht erstattet.

Bei Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von 70 Prozent und mehr hatten, werden bisher bis zu 100 Prozent der Fixkosten erstattet. Dies soll in der Überbrückungshilfe IV auf 90 Prozent der Fixkosten abgesenkt werden, sagte der Minister.

Ein „besonderes Augenmerk“ gelte der Situation der Advents- und Weihnachtsmärkte, so Altmaier. Hier werde man die Warenwertabschreibung der verderblichen Saisonwaren beibehalten. Für den Eigenkapitalzuschuss muss ein Unternehmen für eine Dauer von mindestens zwei Monaten einen Umsatzrückgang von 50 Prozent verzeichnen. Bei den Weihnachtsmärkten reiche durch die neuen Bestimmungen ein Monat Umsatzrückgang für diese Förderung aus, sagte Altmaier.

Neustarthilfe wird verlängert

Auch die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbstständige werde bis Ende März 2022 verlängert, so der Minister. In deren Rahmen können Einzelunternehmer, die geringe Fixkosten, aber hohe Umsatzeinbußen haben, einen Zuschuss von bis zu 1.500 Euro pro Monat beantragen. Rund 370.000 Soloselbstständige und Künst­le­r:in­nen stellten bisher Anträge auf Neustarthilfe, berichtete Altmaier.

Am Mittwoch beschloss das Kabinett auch die Verlängerung der erleichterten Kurzarbeiterregelungen bis Ende März 2022. Mit der Verlängerung werde den Betrieben eine „beschäftigungssichernde Brücke“ gebaut, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Zu den Erleichterungen zählt eine geringere Zahl von Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Außerdem werden den Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erstattet. Allerdings wurde für Kurzarbeiter ab Januar 2022 die Regelung nicht verlängert, wonach Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem vierten und siebten Monat eine Aufstockung erhalten.

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